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               Art. 14 GG 
              (1) Das Eigentum
              und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken
              werden durch die Gesetze bestimmt.  | 
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            | (2)
              Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der
              Allgemeinheit dienen. | 
            Wer
              sein Leben so führt, dass vom Erwerb nichts übrig bleibt, weil
              alles verkonsumiert wird, kommt zwar zu Genuss, aber nicht zu
              Eigentum. Solche Leute werden nach diesem GG-Artikel nicht
              "sozialpflichtig". - Mit dieser Kritik will ich nicht
              die Sozialpflichtigkeit des Eigentums angreifen, wohl aber
              Problembewusstsein schaffen, dass die Schuldenmacher gegenüber
              Sparern besser stellt.  Stichwort:
              Vermögenssteuer | 
          
          
            | (3)
              Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie
              darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das
              Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist
              unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der
              Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht
              im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. | 
            
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               Art. 15 GG 
              Grund und Boden,
              Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der
              Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art. und Ausmaß der
              Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der
              Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt
              Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend. 
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          Es
            scheint mir mit globalem Denken und sozialer Gerechtigkeit nicht
            vereinbar, wenn der Boden
            und die natürlichen
            Ressourcen der
            Erde einzelnen Menschen oder einzelnen Staaten gehören und nicht
            der Menschheit als Ganzes. - 
             
            "Eigentum sollte nur sein dürfen, was an Wert durch den
            Menschen geschaffen wurde, während alles andere (Natur) allenfalls
            "Besitz" sein darf, für den erforderlichenfalls
            Gegenleistung  verlang werden musst, um seinen Gebrauch/Verbrauch
            gerecht zu regeln, Missbrauch zu vermindern/verhindern. 
            sven
            200304 |