Mietwohnungsmakler

§ 3 Wohnraumvermittlungsgesetz 

(1) Das Entgelt nach § 2 Abs. 1 ist in einem Bruchteil oder Vielfachen der Monatsmiete anzugeben.

(2) Der Wohnungsvermittler darf vom Wohnungssuchenden für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume kein Entgelt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, das zwei Monatsmieten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer übersteigt. Im Falle einer Vereinbarung, durch die der Wohnungssuchende verpflichtet wird, ein vom Vermieter geschuldetes Vermittlungsentgelt zu zahlen, darf das vom Wohnungssuchenden insgesamt zu zahlende Entgelt den in Satz 1 bestimmten Betrag nicht übersteigen. Nebenkosten, über die gesondert abzurechnen ist, bleiben bei der Berechnung der Monatsmiete unberücksichtigt.

(3) Außer dem Entgelt nach § 2 Abs. 1 dürfen für Tätigkeiten, die mit der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume zusammenhängen, sowie für etwaige Nebenleistungen keine Vergütungen irgendwelcher Art, insbesondere keine Einschreibgebühren, Schreibgebühren oder Auslagenerstattungen, vereinbart oder angenommen werden. Dies gilt nicht, soweit die nachgewiesenen Auslagen eine Monatsmiete übersteigen. Es kann jedoch vereinbart werden, dass bei Nichtzustandekommen eines Mietvertrages die in Erfüllung des Auftrages nachweisbar entstandenen Auslagen zu erstatten sind.

(4) Eine Vereinbarung, durch die der Auftraggeber sich im Zusammenhang mit dem Auftrag verpflichtet, Waren zu beziehen oder Dienst- oder Werkleistungen in Anspruch zu nehmen, ist unwirksam. Die Wirksamkeit des Vermittlungsvertrags bleibt unberührt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Verpflichtung die Übernahme von Einrichtungs- oder Ausstattungsgegenständen des bisherigen Inhabers der Wohnräume zum Gegenstand hat.

Stand Oktober 2012      siehe >> Wohnraumvermittlungsgesetz

Forderung: Der Gesetzgeber soll vorschreiben, dass bei zumindest bei Mietwohnungen, wenn nicht sogar generell bei allen Immobiliengeschäften, die Provision vom Vermieter bzw. Verkäufer gezahlt wird.

Begründung: 
1. Verbesserte Rechtssystematik, denn die Kosten des Vertriebs liegen auch in anderen Rechtsgebieten beim Hersteller bzw. Anbieter.
2. Zu oft wählen Makler Mietinteressenten nicht nach deren allgemeiner Zuverlässigkeit aus, sondern danach, wie schnell und umfänglich ihr Provisionsanspruch erfüllt wird.
3. Zu oft organisieren sich Vermieter über die Einschaltung von Wohnungsmaklern einen Gewinn neben der Miete. 

Markus Rabanus 20121014 (so auch eine aktuelle Mietrechtsforderung der Landesregierung von Hamburg)

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