§ 211 StGB Mord (Fassung 1998)

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.

zur Kontrolle Neufassung: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/__211.html 

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politische: Mord, Völkermord

 

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