Völkerrechtsdurchsetzung
Die UN beansprucht mit Art. 2 Nr.4 UN-Charta das Gewaltmonopol für sich. Es bleiben den einzelnen Staaten nur dann noch die Rechte auf Notwehr und Nothilfe, wenn die UN keine Maßnahmen gegen den Aggressor ergreift.  
Diese "erlaubte Selbstjustiz" ist jedoch von der "verbotenen Selbstjustiz" kaum zu unterscheiden, solange die UN nicht selbst über (militärische) Mittel zur Durchsetzung des Völkerrechts verfügt.  
Art.45 UNO-Charta enthält eine dazu relevante Befähigungsklausel. Trotzdem fehlen noch immer UN-Streitkräfte.
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Artikel 41

Der Sicherheitsrat kann beschließen, welche Maßnahmen - unter Ausschluss von Waffengewalt - zu ergreifen sind, um seinen Beschlüssen Wirksamkeit zu verleihen; er kann die Mitglieder der Vereinten Nationen auffordern, diese Maßnahmen durchzuführen. 

Zunächst die nichtmilitärischen Durchsetzungsmethoden
Sie können die vollständige oder teilweise Unterbrechung der Wirtschaftsbeziehungen, des Eisenbahn-, See- und Luftverkehrs, der Post-, Telegraphen- und Funkverbindungen sowie sonstiger Verkehrsmöglichkeiten  Die Embargo-Resolutionen vor dem Irak-Krieg waren nicht aufzuheben, weil die USA mit ihrem Veto-Recht die Aufhebung verhindert hätten. 
Weltsicherheitsresolutionen müssten also entweder zeitliche Befristungen enthalten oder Erledigungstatbestände benennen, um nicht willkürlich durch das Veto einzelner Mächte unendlich verlängert zu werden.  >>
Embargo
und den Abbruch der diplomatischen Beziehungen einschließen. Diplomatie-Abbruch ist zwar eine "klassische Reaktion", aber immer falsch.
Mit jedem Entführer, Verbrecher etc. würde man versuchen, "im Gespräch zu bleiben". Dieses Erfordernis gilt für internationale Krisen nicht minder.
Dieser Charta-Teilsatz gehört gestrichen oder sogar ins Gegenteil betont.  >>
Diplomatie
Militärische Durchsetzungsmittel

einzelne Tatbestände

Kommentare und Fragen

Artikel 42 UNO-Charta Prinzipieller Einwand:  Solch gravierende Feststellungen des Weltsicherheitsrats dürfen m.E. nur in wirklichen Eilfällen ergehen, die sich unverzüglich der Überprüfung durch den IGH stellen sollten, der sie entweder bestätigt oder Anordnungen zu Beendigung von "Maßnahmen" trifft, falls vom betroffenen Staat verlangt oder der sich gegen die "Maßnahmen" wehrt. - Diese Forderung ist leider noch kein Völkerrecht. 

Ist der Sicherheitsrat der Auffassung, 

= Resolution (Beschluss)
dass die in Artikel 41 vorgesehenen Maßnahmen  = Isolation, Embargo, UN-Ausschluss
unzulänglich sein würden  = Prognose / Gutachten
oder sich als unzulänglich erwiesen haben,  stets  Vorrang nichtmilitärischer Mittel
so kann  = Ermessen
er mit Luft-, See- oder Landstreitkräften  = Durchsetzungsmittel
die zur Wahrung  = Prävention >> Problem: Präventivkrieg
oder Wiederherstellung  = Restitution >> Restitutionskrieg
des Weltfriedens = Waffenniederlegung und Rechtsfrieden
und der internationalen Sicherheit  = unbestimmter Rechtsbegriff
erforderlichen Maßnahmen durchführen.  = Auswahlermessen
Sie können Demonstrationen,   
Blockaden   
und sonstige Einsätze der Luft-, See- oder Landstreitkräfte  überflüssige Wiederholung
von Mitgliedern der Vereinten Nationen einschließen. Besser wären UNO-Streitkräfte 

Artikel 45 UNO-Charta
Um die Vereinten Nationen zur Durchführung dringender militärischer Maßnahmen zu befähigen, halten Mitglieder der Organisation Kontingente ihrer Luftstreitkräfte zum sofortigen Einsatz bei gemeinsamen internationalen Zwangsmaßnahmen bereit. 

Welche Kräfte hält Deutschland für den "sofortigen Einsatz" vor?
Be

UN-Charta - Kommentar

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Der Verstand muss schärfer sein als alle Munition.