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       Art. 12a Grundgesetz (1) Männer können vom
      vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im
      Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.  | 
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| (2) Wer aus
      Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem
      Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die
      Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz,
      das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und
      auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muss, die in keinem
      Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des
      Bundesgrenzschutzes steht. | 
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       (3) Wehrpflichtige, die
      nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, können im
      Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen
      Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes
      der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden;
      Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur
      Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der
      öffentlichen Verwaltung, die nur in einem öffentlichrechtlichen
      Dienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig. Arbeitsverhältnisse
      nach Satz 1 können bei den Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung
      sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen
      in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung
      sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren
      Schutz sicherzustellen.  | 
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| (4) Kann im
      Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts-
      und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation
      nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom
      vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten
      Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen
      Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall Dienst
      mit der Waffe leisten. | 
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| (5) Für die
      Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach Absatz 3 nur
      nach Maßgabe des Artikels 80a Abs. 1 begründet
      werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, für die
      besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch
      Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an
      Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet
      insoweit keine Anwendung. | 
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| (6) Kann im
      Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz
      2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so
      kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausübung
      eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund
      eines Gesetzes eingeschränkt werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles
      gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend. | 
    
Artikel 12 GG Berufsfreiheit Artikel 13 Grundgesetz Unverletzlichkeit der Wohnung