UNO-Generalversammlung

Die UN-Generalversammlung hat mit Ausnahme einiger organisatorischer Aufgaben keine wirkliche Entscheidungsmacht, ist also leider kein "Parlament", sondern tatsächlich nur "Versammlung", die "Empfehlungen" erarbeitet und darüber abstimmt, wenn nicht auch das durch Veto-Mächte des Weltsicherheitsrats blockiert wird, wie sich aus Artikel 12 ergibt. 

Reformbestrebungen gab und gibt es immer, häufig auch vom UNO-Generalsekretär und der Staaten-Mehrheit unterstützt, aber ohne Einvernehmen mit den Veto-Mächten kann sich nichts ändern. 

TROTZDEM könnten auch die Debatten und Abstimmungen der Generalversammlung viel größere, weltpolitische Strahlkraft haben, wenn sie bspw. unserer Regierung wichtiger wären. Aber die deutschen Regierungen hatten im UNO-Kontext stets andere Prioritären und zeigten sich gegenüber Reformbestrebungen und politischen Empfehlungen seitens der Generalversammlung eher desinteressiert. In Abstimmungen zu Reformbestrebungen stellte man sich entweder per Enthaltung oder Ablehnung stets auf die Seite der Veto-Mächte und sonstigen Reformgegner. msr201703

GÄNZLICH UNFERTIG !!! Denn aus gereifteren Reformvorschlägen zu anderen UNO-Organen (z.B. UNO-Generalsekretär) gilt es Schlüsse für die UNO-Generalversammlung zu ziehen. 

Später erarbeiten wir Vorschläge in Richtung echtes >> Weltparlament

 

Kapitel IV der UNO-Charta

 

Kommentar und Reform 

Die Generalversammlung  
Artikel 9   Zusammensetzung  
(1) Die Generalversammlung besteht aus allen Mitgliedern der Vereinten Nationen.  
(2) Jedes Mitglied hat höchstens fünf Vertreter in der Generalversammlung.  
Artikel 10  Aufgaben und Befugnisse  
Die Generalversammlung kann alle Fragen und Angelegenheiten erörtern, die in den Rahmen dieser Charta fallen oder Befugnisse und Aufgaben eines in dieser Charta vorgesehenen Organs betreffen; vorbehaltlich des Artikels 12 kann sie zu diesen Fragen und Angelegenheiten Empfehlungen an die Mitglieder der Vereinten Nationen oder den Sicherheitsrat oder an beide richten. Die den Artikel 10 getitelten "Befugnisse" reduzieren sich auf unverbindliche "Empfehlungen". 

Durch die Formulierung "vorbehaltlich des Artikel 12" reduziert sich das Empfehlungsrecht noch einmal und wird faktisch für alle Themen ausgelöscht, mit denen sich der Sicherheitsrat befasst und sie nicht der Generalversammlung zur "Erörterung" vorlegt.

Der Erörterungsvorbehalt gehört ersatzlos gestrichen.

Artikel 11  
(1) Die Generalversammlung kann sich mit den allgemeinen Grundsätzen der Zusammenarbeit zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit einschließlich der Grundsätze für die Abrüstung und Rüstungsregelung befassen und in Bezug auf diese Grundsätze Empfehlungen an die Mitglieder oder den Sicherheitsrat oder an beide richten. Art.11 wiederholt den Art.10 und schmückt ihn ein wenig aus. Über den "Empfehlungscharakter" der Resolutionen der Generalversammlung kommt es nicht hinaus. 

Die Beschränkung auf "Allgmeiner Grundsätze" ist unverschämt, wenngleich sich durchaus bewähren würde, zwischen Debatten zu konkreten Konflikte und Allgemeinen Grundsätzen zu unterscheiden.

Das "Empfehlungsrecht" ist unzureichend. Stattdessen sollte es ein Weisungsrecht gegenüber dem WSR geben, eventuell Zweidrittelmehrheit.

(2) Die Generalversammlung kann alle die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit betreffenden Fragen erörtern, die ihr ein Mitglied der Vereinten Nationen oder der Sicherheitsrat oder nach Artikel 35 Absatz 2 ein Nichtmitgliedstaat der Vereinten Nationen vorlegt; vorbehaltlich des Artikels 12 kann sie zu diesen Fragen Empfehlungen an den oder die betreffenden Staaten oder den Sicherheitsrat oder an beide richten. Macht eine derartige Frage Maßnahmen erforderlich, so wird sie von der Generalversammlung vor oder nach der Erörterung an den Sicherheitsrat überwiesen. "vorbehaltlich des Artikels 12" vernichtet das in den vorherigen Satzteilen stehende Erörterungsrecht der Generalversammlung.
(3) Die Generalversammlung kann die Aufmerksamkeit des Sicherheitsrats auf Situationen lenken, die geeignet sind, den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu gefährden. Absatz 3 klingt nur nett, wenn man den Absatz 4 nicht kennt.
(4) Die in diesem Artikel aufgeführten Befugnisse der Generalversammlung schränken die allgemeine Tragweite des Artikels 10 nicht ein. Absatz 3 wird durch Absatz 4 vollständig ausgehöhlt, denn hier wird auf Art.10 verwiesen und dort wird wiederum auf Art.12 verwiesen, wo sich der Maulkorb für die Generalversammlung befindet.

Deshalb lautet die Reformforderung: 
Absatz 4 des Artikel 11 sollte ersatzlos gestrichen werden.

Artikel 12  
(1) Solange der Sicherheitsrat in einer Streitigkeit oder einer Situation die ihm in dieser Charta zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt, darf die Generalversammlung zu dieser Streitigkeit oder Situation keine Empfehlung abgeben, es sei denn auf Ersuchen des Sicherheitsrats. Artikel 12 verpasst der Generalversammlung einen Maulkorb und gehört ersatzlos gestrichen.  
(2) Der Generalsekretär unterrichtet mit Zustimmung des Sicherheitsrats die Generalversammlung bei jeder Tagung über alle die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit betreffenden Angelegenheiten, die der Sicherheitsrat behandelt; desgleichen unterrichtet er unverzüglich die Generalversammlung oder, wenn diese nicht tagt, die Mitglieder der Vereinten Nationen, sobald der Sicherheitsrat die Behandlung einer solchen Angelegenheit einstellt. Warum soll der Generalsekretär die Zustimmung des Sicherheitsrats brauchen?

Kombiniert mit dem Veto-Recht läuft auch diese Regelung darauf hinaus, dass die Generalversammlung unzureichend informiert wird. 

Artikel 13  
(1) Die Generalversammlung veranlasst Untersuchungen und gibt Empfehlungen ab,  
a) um die internationale Zusammenarbeit auf politischem Gebiet zu fördern und die fortschreitende Entwicklung des Völkerrechts sowie seine Kodifizierung zu begünstigen;  
b) um die internationale Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wirtschaft, des Sozialwesens, der Kultur, der Erziehung und der Gesundheit zu fördern und zur Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion beizutragen.  
(2) Die weiteren Verantwortlichkeiten, Aufgaben und Befugnisse der Generalversammlung in bezug auf die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angelegenheiten sind in den Kapiteln IX und X dargelegt.  
Artikel 14  
Vorbehaltlich des Artikels 12 kann die Generalversammlung Maßnahmen zur friedlichen Bereinigung jeder Situation empfehlen, gleichviel wie sie entstanden ist, wenn diese Situation nach ihrer Auffassung geeignet ist, das allgemeine Wohl oder die freundschaftlichen Beziehungen zwischen Nationen zu beeinträchtigen; dies gilt auch für Situationen, die aus einer Verletzung der Bestimmungen dieser Charta über die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen entstehen. Der Vorbehalt muss weg, denn Art.12 ist ein Maulkorb für die Generalversammlung. wenngleich mit der Uniting For Peace Resolution v. 3.11.1950 etwas geöffnet wurde.
Artikel 15  
(1) Die Generalversammlung erhält und prüft Jahresberichte und Sonderberichte des Sicherheitsrats; diese Berichte enthalten auch eine Darstellung der Maßnahmen, die der Sicherheitsrat zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit beschlossen oder getroffen hat. Diese "Prüfung" ist keine wirkliche Prüfung, wenn die Generalversammlung kein Recht hat, die Jahresberichte zurückzuweisen und Konsequenzen einzufordern.
(2) Die Generalversammlung erhält und prüft Berichte der anderen Organe der Vereinten Nationen. gleiche Kritik wie bei Abs.1
Artikel 16  
Die Generalversammlung nimmt die ihr bezüglich des internationalen Treuhandsystems in den Kapiteln XII und XIII zugewiesenen Aufgaben wahr; hierzu gehört die Genehmigung der Treuhandabkommen für Gebiete, die nicht als strategische Zonen bezeichnet sind.  
Artikel 17  
(1) Die Generalversammlung prüft und genehmigt den Haushaltsplan der Organisation. Und wenn die Generalversammlung den Haushaltsplan nicht "genehmigt"?
(2) Die Ausgaben der Organisation werden von den Mitgliedern nach einem von der Generalversammlung festzusetzenden Verteilungsschlüssel getragen. Hier scheint die Generalversammlung ein tatsächliches Recht zu haben.
(3) Die Generalversammlung prüft und genehmigt alle Finanz- und Haushaltsabmachungen mit den in Artikel 57 bezeichneten Sonderorganisationen; sie prüft deren Verwaltungshaushalt mit dem Ziel, Empfehlungen an sie zu richten.  
Artikel 18  Abstimmung  
(1) Jedes Mitglied der Generalversammlung hat eine Stimme. Abs.1 bleibt demokratisch fragwürdig, solange die Weltorganisation nicht zwei Kammern hat, von denen eine auch die Größe von Bevölkerungen berücksichtigt, denn gegenwärtig hat z.B. Indien und Monaco gleiches Stimmrecht, was angesichts der unterschiedlichen Bevölkerungsgrößen absurd ist.
(2) Beschlüsse der Generalversammlung über wichtige Fragen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder. Je größer die Mehrheiten in der Generalversammlung sein müssen, desto stärker sind die fünf privilegierten Sicherheitsratsmitglieder.
Zu diesen Fragen gehören: Empfehlungen hinsichtlich der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, die Wahl der nichtständigen Mitglieder des Sicherheitsrats, die Wahl der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialrats, die Wahl von Mitgliedern des Treuhandrats nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe c, die Aufnahme neuer Mitglieder in die Vereinten Nationen, der zeitweilige Entzug der Rechte und Vorrechte aus der Mitgliedschaft, der Ausschluss von Mitgliedern, Fragen betreffend die Wirkungsweise des Treuhandsystems sowie Haushaltsfragen. "Zweidrittelmehrheit" wäre allenfalls für Charta-Reformen angebracht, ist aber für die hier aufgezählten  Entscheidungsfälle eine viel zu hohe Hürde, zumal es in Friedensfragen bloß um "Empfehlungen" geht. 

Und vollends unbillig, dass für die rotierenden Sicherheitsratsmitglieder keine einfache Mehrheit genügen soll, während die Veto-Mächte keine einzige Stimme brauchen. 

Hinsichtlich der weiteren Entscheidungsfälle kommen Pro- und Contraargumente in Betracht. 
(3) Beschlüsse über andere Fragen, einschließlich der Bestimmung weiterer Gruppen von Fragen, über die mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen ist, bedürfen der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder.  
Artikel 19  
Ein Mitglied der Vereinten Nationen, das mit der Zahlung seiner finanziellen Beiträge an die Organisation im Rückstand ist, hat in der Generalversammlung kein Stimmrecht, wenn der rückständige Betrag die Höhe der Beiträge erreicht oder übersteigt, die dieses Mitglied für die vorausgegangenen zwei vollen Jahre schuldet.   
Die Generalversammlung kann ihm jedoch die Ausübung des Stimmrechts gestatten, wenn nach ihrer Überzeugung der Zahlungsverzug auf Umständen beruht, die dieses Mitglied nicht zu vertreten hat.  
Artikel 20  Verfahren  
Die Generalversammlung tritt zu ordentlichen Jahrestagungen und, wenn die Umstände es erfordern, zu außerordentlichen Tagungen zusammen. Außerordentliche Tagungen hat der Generalsekretär auf Antrag des Sicherheitsrats oder der Mehrheit der Mitglieder der Vereinten Nationen einzuberufen. Das wichtigste "Parlament" der Welt tagt zu selten.
Das ist so, als würde der deutsche Bundesrat nur einmal jährlich zusammentreten. Und schlimmer noch, denn in der Bundesrepublik wird die hauptsächliche Politik vom Bundestag gemacht - und der tagt seinen Aufgaben entsprechend viel öfter.
Artikel 21  
Die Generalversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie wählt für jede Tagung ihren Präsidenten. Hmm, dann kommt in 200 Jahren jede Nation einmal dran. - Da hat niemand etwas von. 
Besser wäre es, wenn ein Generalversammlungspräsident für eine Amtsdauer von 5 Jahren gewählt würde. 
Artikel 22  
Die Generalversammlung kann Nebenorgane einsetzen, soweit sie dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben für erforderlich hält.  
  Es ist ein unfassbares Versagen, dass die Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen in Jahrzehnten nicht schafften, die Generalversammlung gegenüber dem Weltsicherheitsrat aufzuwerten.
  kommentiert von msr200511

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