Artikel 10 Schutz persönlicher Geheimnisse

Art. 10 GG

(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, dass sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und dass an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

dieses Grundrecht
kann mittlerweile nicht
mehr als "unverletzlich" gelten,
sondern wurde nach und nach
ausgehöhlt

Diskussionen

>>
Datenschutz als Grundrecht?

>> Geheimdienste

Art. 9 GG Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit    Art. 11 GG Freizügigkeit

Grundrechte    Menschenrechte

  Dialog-Lexikon    Zuletzt