Artikel 9 Grundgesetz   Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

Grundgesetz und Kommentierung

Art.9 GG gewährt die Freiheit zur Vereinigungen und sich ihnen anzuschließen. = "positive Vereinigungsfreiheit"

Dieses Recht macht nur Sinn, wenn auch die Freiheit gewährt ist, sich aus Vereinigungen abzuspalten, auszutreten oder nicht angehören zu müssen. Das wird als "negative Vereinigungsfreiheit" bezeichnet.

Art.9 Abs.3 GG gewährt das >> Streikrecht

>> Mehrparteiensystem

>> ParteienDGB, NGO, ...

Art. 9 der Japanischen Verfassung

1 In aufrichtigem Streben nach einem auf Gerechtigkeit und Ordnung gegründeten internationalen Frieden verzichtet das japanische Volk für alle Zeiten auf den Krieg als ein souveränes Recht der Nation und auf die Androhung oder Ausübung von Gewalt als Mittel zur Beilegung internationaler Streitigkeiten.

2 Um das Ziel des vorhergehenden Absatzes zu erreichen, werden keine Land-, See- und Luftstreitkräfte oder sonstige Kriegsmittel unterhalten. Ein Recht des Staates zur Kriegführung wird nicht anerkannt.

>> http://de.wikipedia.org/wiki/Artikel_9_der_japanischen_Verfassung     

Art.8 GG Versammlungsfreiheit     Art.10 GG Privatgeheimnisfreiheit

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