Innere Angelegenheiten


Hallo NuÄ,

in Nigeria droht eine Steinigung und wenn in einem anderen Staat Menschenrechte verletzt werden, sollen wir uns "auf keinen Fall einmischen"?
 
Das Völkerrecht ist hinsichtlich der "Einmischung in die inneren Angelegenheiten" widersprüchlich, zumindest missverständlich.
 
Die UNO-Charta untersagt in ihrem Artikel 2 Abs.7, dass aus ihr keine Befugnis der Vereinten Nationen zum Eingreifen in Angelegenheiten hergeleitet werden dürfe, die ihrem Wesen nach zur inneren Zuständigkeit eines Staates gehören.
 
"Ihrem Wesen nach innere Angelegenheiten"? Was kann das meinen? In erster Linie die Eigenorganisation des Staatswesens, Souveränität in der Gesetzgebung, ... 
 
Allerdings wird diese nationale Souveränität in vielfacher Weise beschränkt: beispielsweise durch das Bedrohungsverbot gegenüber anderen Staaten (UN-Charta Art.2 Abs.4), 
durch die Allgemeine Menschenrechtserklärung, die dem Einzelnen unabdingbare Rechte zuschreibt, ...
 
Die "Nationale Souveränität" bzw. 
das "nationale Selbstbestimmungsrecht" 
bzw. die "inneren Angelegenheiten" 
 
müssen also im Hinblick auf die gleichen Rechte anderer Staaten einerseits und auf die Menschenrechte andererseits beschränkt sein. 
 
Die völkerrechtliche Systematik ist dem Schrankensystem des Freiheitskatalogs im Grundgesetz vergleichbar 
 
= Freiheitsrechte im GG kurz: Freiheit wird gewährt, soweit sie der Freiheit eines anderen nicht schadet.

= Völkerrecht kurz: das Selbstbestimmungsrecht für innere Angelegenheiten wird gewährt, soweit es nicht die Selbstbestimmungsrechte anderer Staaten oder von Menschen verletzt.

Inzwischen ist die Einhaltung von Menschenrechten auch international judizierbar: vor dem Internationalen Strafgerichtshof
Da es ein UN-Gericht ist, können prinzipiell auch die Durchsetzungsmittel der Vereinten Nationen zur Anwendung gelangen - bis hin zur Androhung und Anwendung militärischer Gewalt gegen einzelne Staaten und Politiker.

Leider verweigern bislang wichtige Staaten wie die USA und China dem Internationalem Strafgerichtshof die Anerkennung. Allerdings wären etwaige Urteile gegen diese Großmächte  ohnehin nicht auf militärischem Weg durchsetzbar. Da müsste sich die Weltgemeinschaft vorab mit der Frage beschäftigen, wie sie ihr in der UNO-Charta beanspruchtes Gewaltmonopol auch auf Ebene der einzelnen Staaten realisiert. 

Dennoch kann zumindest vor dem Internationalen Strafgerichtshof zumindest angeklagt werden und für viele Staaten entstünde Bindungswirkungen, derer sie sich nicht entziehen können. 
Schon dadurch bekommen die Menschenrechte endlich ihre völkerrechtliche und globale Dimension, auch wenn vorerst große Ecken bleiben, in denen man glaubt, sie straflos missachten zu können, wie beispielsweise die USA im Umgang mit ihren  Kriegsgefangenen aus Afghanistan  und dem Irak.
 
Was die sich Staaten einander in ihren Abkommen (=UN-Charta, Menschenrechtsdeklaration, bilaterale, multilaterale Verträge ...) gegenseitig versprechen, ist das "Völkerrecht", 
aber keinem Bürger ist verwehrt, die Weiterentwicklung des Völkerrechts zu fordern. Und die Forderung, in bestimmten Staaten bestimmte Strafen zu verhindern/abzuschaffen, wie z.B. die Todesstrafe, Folter, Steinigung, ...,  muss eben von Bürgern an die Politik herangetragen werden, wenn diese selbst zu inaktiv gegenüber solchen Menschenrechtsverletzungen ist.

Also: Einmischung in die Inneren Angelegenheiten soll sein, sobald ein Staat Völkerrecht oder Menschenrechte verletzt, denn kein Staat soll sich das Recht anmaßen, die unabdingbaren Rechte seiner Bürger anzutasten.

Grüße von Sven                   ergänzen und diskutieren
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